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31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 31. BImSchV

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1(Fundstelle:
2BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 12 - 13)

Bezeichnung der Anlage Schwellenwert
für den Lösungsmittel-
verbrauch (t/a)
Nummer der
zugeordneten
Tätigkeit in Anhang II
1. Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1 Anlagen mit Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren  15 1.1
1.2 Anlagen mit Illustrationstiefdruckverfahren  25 1.2
1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten  15 1.3
2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung   1 2
3. Textilreinigung
3.1 Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen)
  0

3
4. Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen
4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Personenkraftwagen
  0

4.1
4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern   0 4.2
4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen   0 4.3
4.3.1 Anlagen zum Beschichten von Lieferwagen   0 4.3.1
4.3.2 Anlagen zum Beschichten von Lastkraftwagen   0 4.3.2
4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen   0 4.4
4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen   5 4.5
5. Fahrzeugreparaturlackierung
5.1 Anlagen zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder zur Lackierung von Anhängern

  0


5
6. Beschichten von Bandblech
6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech  10 6
7. Beschichten von Wickeldraht
7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen

  0


7
7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
  5

7
8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie zum Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen

  5


8
9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis zu 15 Tonnen

  5


9
9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen

 15


9
10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben sowie zum Beschichten von Folien oder Papieroberflächen

  5


10.1
11. Beschichten von Leder
11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder  10 11
12. Holzimprägnierung
12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösungsmittelhaltigen Holzschutzmitteln

 10


12
12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
  0

12
13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen   5 13
14. Klebebeschichtung
14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung   5 14
15. Herstellung von Schuhen
15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen   5 15
16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
100

16
16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
100

16
16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen 100 16
16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben 100 16
17. Umwandlung von Kautschuk
17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk  10 17
18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
 10

18
19. Herstellung von Arzneimitteln
19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln  50 19

Ersetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25